3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet,3 vereinigte die verschiedenen Beschwerdeverfahren. Den Antrag der Beschwerdeführer 5 – 7 um Erlass eines sofortigen Betriebsverbots wies es ab, soweit es darauf eintrat und entzog den Beschwerden gegen den Entscheid des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli vom 11. Dezember 2017 superprovisorisch die aufschiebende Wirkung. Die Beschwerden stellte es den Beschwerdegegnern sowie der Gemeinde und dem Regierungsstatthalteramt zu, gab ihnen Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen und holte die Vorakten ein.