Diese sah vor, dass die Liegenschaft L.________weg 21 als Beherbergungsbetrieb oder mit maximal vier Familienwohnungen genutzt werden kann.2 Mit Schreiben vom 16. Oktober 2017 bemängelten die Beschwerdeführenden 1 und 2 insbesondere weiterhin, dass bisher keine baupolizeilichen Massnahmen ergriffen worden waren. Mit Verfügung vom 20. Oktober 1 Gastgewerbegesetz vom 11.11.1993 (BSG 935.11; GGG). 2 Vgl. Auflage Überbauungsordnung "P.________" vom Juni 2017, Vorakten pag. 26. RA Nr. 110/2018/6 3