Am 16. Februar 2017 fand auf dem Regierungsstatthalteramt eine Besprechung mit den Beschwerdegegnern und Vertretern der Gemeinde statt. In diesem Zusammenhang erläuterte der Regierungsstatthalter, seines Erachtens sei die (Um-) Nutzung der Liegenschaft als Gästeunterkunft baubewilligungspflichtig. Am 3. April 2017 reichten die Beschwerdegegner daraufhin ein Baugesuch, datierend vom 31. März 2017, für die Umnutzung des Einfamilienhauses in ein Gästehaus mit 8 Doppelzimmern resp. 19 Betten, für 16 Sitzplätze im Innern und 16 Sitzplätze auf der Terrasse, für den Anschluss an die N.________ sowie für eine Betriebsbewilligung nach Gastgewerbegesetz1 ein.