einzustufen. Daher erscheint eine Ausschöpfung des Rahmentarifs von knapp 40 % resp. ein Honorar von Fr. 4'800.– zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer als angemessen. Auch die Auslagen sind um einen Viertel auf Fr. 208.00 zu kürzen. Die Parteientschädigung des Beschwerdegegners wird daher insgesamt auf Fr. 5'393.60 festgesetzt. Gemäss den Ausführungen des Anwalts des Beschwerdegegners fiel 1/3 des Aufwands auf die Bearbeitung der Beschwerde des Beschwerdeführers 1 und 2/3 des Aufwands auf die Bearbeitung der Beschwerde der Beschwerdeführenden 2 – 4. Der Beschwerdeführer 1 hat somit dem Beschwerdegegner Parteikosten von Fr. 1'797.85 zu ersetzen.