Auf Grund der Vereinigung der Verfahren hätte der Beschwerdegegner zudem nur in einer Rechtsschrift zu den Beschwerden Stellung nehmen können. Angesichts der Baukosten gemäss Baugesuch von rund Fr. 900'000.– und den umstrittenen Rechtsfragen sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses insgesamt als knapp durchschnittlich 15 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV;