Die Bearbeitung der Beschwerde der Beschwerdeführenden 2 – 4 erwies sich als deutlich aufwändiger als die Beschwerde des Beschwerdeführers 1. Daher wird die Pauschalgebühr für die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 auf Fr. 900.00 und diejenige der Beschwerdeführenden 2 – 4 auf Fr. 2'100.00 festgesetzt (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV). Auf Grund der Vereinigung der Verfahren werden die Verfahrenskosten um je 1/3 reduziert. Die Verfahrenskosten für die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 betragen somit Fr. 600.00, diejenigen für die Beschwerde der Beschwerdeführenden 2 – 4 betragen Fr. 1'400.00.