a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von Fr. 200.00 bis Fr. 4'000.00 je Beschwerde erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV15). Vorliegend wurden gegen den Entscheid der Stadt Bern zwei Beschwerden eingereicht. Die Bearbeitung der Beschwerde der Beschwerdeführenden 2 – 4 erwies sich als deutlich aufwändiger als die Beschwerde des Beschwerdeführers 1.