e) Der Beschwerdegegner reichte eine ausführliche Projektpräsentation ein. Die Stadtbildkommission hat zudem sowohl das Bauvorhaben als auch die Umgebung anschaulich umschrieben. Zudem ergeben sich wichtige Aspekte der Umgebung auch aus dem Bauinventar der Stadt Bern. Die BVE konnte sich daher auf Grund der Akten ein ausführliches Bild machen. Eine weitere Klärung des Sachverhaltes und damit die Durchführung eines Augenscheins erwies sich als nicht notwendig. Der entsprechende Antrag der Beschwerdeführenden 2 - 4 wird abgewiesen. RA Nr. 110/2018/67 16 8. Verfahrenskosten