Das Bauvorhaben bringt zudem keine neuen massstäblichen oder gestalterischen Elemente ins Quartier, sondern orientiert sich an den bestehenden Strukturen. Insbesondere bleibt auch der bestehende Grünraum im Bereich des Vorlands grösstenteils erhalten. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass das Bauvorhaben zwar von Baudenkmälern umgeben ist, aber das Gebiet keine Baugruppe darstellt, bei welcher das gesamte Erscheinungsbild massgebend ist. Insgesamt ist die Beurteilung der Vorinstanz nachvollziehbar und rechtlich haltbar. Das Bauvorhaben fügt sich ins Quartier und Strassenbild ein und beeinträchtigt auch die Einheitlichkeit der wesentlichen Merkmale der betreffenden Bebauung nicht.