Es ist vorab ihre Sache zu bestimmen, wie sie die kommunale Vorschrift verstanden haben will. Im Beschwerdeverfahren ist daher die Anwendung dieser kommunalen Vorschrift nur mit einer gewissen Zurückhaltung zu prüfen. Allerdings muss die von der Gemeinde vertretene Auffassung rechtlich haltbar sein.14 c) Die Stadtbildkommission hat die Umgebung und das Bauvorhaben folgendermassen beurteilt: Die Nachbarschaft des Bauvorhabens setze sich aus mehreren schützens- und erhaltenswerten Objekten zusammen. Sie stammten mehrheitlich aus der Zeit um 1890 bis 1920 und gehorchten in Ausdruck, Volumetrie, Materialisierung und Farbigkeit den 13 BVR 2008 S. 117 E. 2a.