Die Regelung der Stadt Bern enthält ein positives Einordnungs- bzw. Einfügungsgebot und nicht nur ein Beeinträchtigungsverbot. Art. 6 BO geht damit über die Generalklausel von Art. 9 Abs. 1 BauG hinaus, womit dieser Bestimmung selbständige Bedeutung zukommt.13 Allerdings ist diese Bestimmung auslegungsbedürftig. Dabei gilt es zu beachten, dass der Stadt in ihrer Ortsplanung im Rahmen der Gesetzgebung und der übergeordneten Planung ein relativ grosser Entscheidungsspielraum zusteht. Es ist vorab ihre Sache zu bestimmen, wie sie die kommunale Vorschrift verstanden haben will.