Der Beschwerdeführer zweifelt an der guten Einordnung des Bauvorhabens in die Nachbarschaft, vielmehr komme es einer Zwängerei gleich. Die Beschwerdeführenden 2 - 4 bemängeln, die einzige Baute im Quartier, die in ihrem Erscheinungsbild Holz aufweise, sei das Fachwerkhaus am I.________. Lediglich das Riegwerk bestehe aus Holz. Es sei RA Nr. 110/2018/67 12