a) Das Zweiparteienhaus ist als Gebäude mit Flachdach geplant. Das Erdgeschoss weist grosszügige Fensterflächen auf und soll im Übrigen verputzt oder mit Sichtbeton ausgestaltet werden. Im ersten und zweiten Obergeschoss soll es eine Holzschindelfassade aufweisen. Die gegen Süden gerichtete Fassade ist auf der Höhe des Erkers leicht abgewinkelt, das heisst, sie weist in diesem Bereich einen leichten "Knick" auf. Der Beschwerdeführer zweifelt an der guten Einordnung des Bauvorhabens in die Nachbarschaft, vielmehr komme es einer Zwängerei gleich.