Ob diese insbesondere in Bezug auf die Gestaltung den Anforderungen von Art. 44 BauV entsprechen, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu überprüfen. Das Bauvorhaben führt nicht dazu, dass das bestehende Mehrfamilienhaus nicht mehr über genügend Aufenthalts- und Spielfläche verfügt. Die entsprechende Rüge erweist sich dementsprechend ebenfalls als unbegründet. 7. Ästhetik- und Ortsbildschutz