Zwar sind die konkreten Angaben der einzelnen Aufenthalts- und Spielflächen in den Plänen falsch, da der Beschwerdegegner für die Berechnung der Spielfläche 5 % und für die Berechnung der Aufenthaltsfläche 15 % der Hauptnutz- und Konstruktionsfläche verwendete. Diese Verwechslung ist allerdings unerheblich, da aus diesen Plänen insgesamt ersichtlich ist, dass auch nach der Realisierung des Bauvorhabens für das bestehende Mehrfamilienhaus genügend Spielund Aufenthaltsfläche vorhanden ist. Ob diese insbesondere in Bezug auf die Gestaltung den Anforderungen von Art. 44 BauV entsprechen, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu überprüfen.