Diese Angabe wird von den Beschwerdeführenden 2 - 4 auch nicht kritisiert. Dementsprechend benötigt das bestehende Gebäude eine Spielfläche von knapp 60 m2 sowie eine Aufenthaltsfläche von 20 m2. In dem am 20. Juli 2018 vom Beschwerdegegner eingereichten Plan ist ersichtlich, dass auch nach der Realisierung des Bauvorhabens insgesamt eine Fläche von 123 m2 für Aufenthalts- und Spielflächen vorhanden ist. Zwar sind die konkreten Angaben der einzelnen Aufenthalts- und Spielflächen in den Plänen falsch, da der Beschwerdegegner für die Berechnung der Spielfläche 5 % und für die Berechnung der Aufenthaltsfläche 15 % der Hauptnutz- und Konstruktionsfläche verwendete.