c) Das Bauvorhaben selber stellt kein Mehrfamilienhaus dar. Dementsprechend sind für dieses Gebäude keine speziellen Aufenthalts- und Spielflächen vorzusehen. Allerdings weist das bestehende Haus eine Fünf-, eine Vier- sowie eine Dreizimmerwohnung auf. Dabei handelt es sich somit um ein Mehrfamilienhaus, das über entsprechende Aufenthalts- und Spielflächen verfügen muss. Das Bauvorhaben darf nicht dazu führen, dass die erforderlichen Aufenthalts- und Spielflächen des bestehenden Mehrfamilienhauses nicht mehr vorhanden wären.