b) Beim Bau von Mehrfamilienhäusern sind im Freien Aufenthaltsbereiche für die Bewohner und Kinderspielplätze zu schaffen (Art. 15 BauG). Unter Mehrfamilienhäusern sind Wohnhäuser mit mehr als zwei Familienwohnungen zu verstehen. Als Familienwohnungen gelten Wohnungen mit wenigstens drei Zimmern (Art. 43 Abs. 3 BauV). Die Fläche der Kinderspielplätze hat wenigstens 15 %, der Aufenthaltsbereich 5 % der Hauptnutz- und Konstruktionsfläche zu entsprechen, resp. pro Mehrfamilienhaus sind mindestens 20 m2 für Aufenthaltsbereiche vorzusehen (Art. 45 Abs. 1 und 2 BauV).