c) Wie bereits festgehalten (E. 4c), verursacht das Bauvorhaben einen Parkplatzbedarf von mindestens einem Abstellplatz für Motorfahrzeuge (Art. 51 BauV). Das Bauvorhaben sieht das Erstellen einer zusätzlichen Parkierungsmöglichkeit vor. Es entspricht damit Art. 16 BauG i.V.m. Art. 51 BauV. Die Aufhebung eines öffentlichen Parkplatzes, der keiner bestimmten Nutzung zugeschrieben ist, widerspricht keinen öffentlich-rechtlichen Vorschriften.11 Die entsprechenden Rügen erweisen sich daher als unbegründet. 6. Spielplatz und Aufenthaltsbereich