b) Die Beschwerdegegner entgegnen, für das bestehende Gebäude bestehe heute ein Parkplatz in der geschlossenen Garage. Dieser werde abgerissen und durch einen Carport mit zwei Parkierungsmöglichkeiten ersetzt. Für das neu zu erstellende Wohnhaus sei demnach ein neuer Parkplatz im Carport vorgesehen. Parkplätze in der blauen Zone seien bei der Berechnung von Parkplätzen nicht zu berücksichtigen und der aufzuhebende Parkplatz müsste auf Grund der heutigen Verkehrssituation auch unabhängig von Bauvorhaben aufgehoben werden. RA Nr. 110/2018/67 10