Die mögliche Alternative würde zu einem deutlich grösseren Verlust an Grünfläche führen. Schliesslich scheint die Praxis der Stadt Bern in Bezug auf die Erteilung von Ausnahmen von diesen Vorschriften grosszügig zu sein; an dieser Strasse gibt es verschiedene Zufahrten, die breiter als 3 m sind oder Vorland, das nicht als Garten ausgestaltet ist. Die Breite der Zufahrt beeinträchtigt zudem keine öffentlichen Interessen. Vielmehr dient die neue Gestaltung der Zufahrt der Verkehrssicherheit. Die Einsprechenden machen zudem auch keine Verletzung von nachbarlichen Interessen geltend. Der Gewährung einer Ausnahme stehen somit keine gegenteiligen Interessen gegenüber.