immer dazu, dass zwei Parkplätze über dieselbe Zufahrt erschlossen werden sollten. Schliesslich beschränkt sich die Bauherrschaft auf das Minimum der notwendigen Parkplätze und respektiert soweit wie möglich das Gebot, das Vorland als Garten zu gestalten. Die Notwendigkeit für die Erteilung einer Ausnahme gründet dementsprechend insbesondere in der bestehenden Situation und der Tatsache, dass zwei Gebäude auf der gleichen Parzelle über die gleiche Zufahrt erschlossen werden sollen. Die mögliche Alternative würde zu einem deutlich grösseren Verlust an Grünfläche führen.