c) Bereits heute befindet sich auf dem Grundstück eine Zufahrt, die deutlich breiter als 3 m ist. Sie erschliesst einen dahinterliegenden Autounterstand. Der Neubau des Zweiparteienhaus verursacht einen Parkplatzbedarf von mindestens einem Abstellplatz für ein Motorfahrzeug (vgl. Art. 51 Abs. 1 Bst. b BauV10). Dieser Parkplatz soll neben dem bestehenden realisiert werden. Konkret soll die bisherige Garage abgebrochen und ein breiterer Autounterstand für zwei Fahrzeuge erstellt werden.