der bauwilligen Personen ergeben, eine Ausnahme begründen. Rein finanzielle Interessen, der Wunsch nach einer Ideallösung oder intensives Ausnützungsstreben rechtfertigen aber keine Ausnahmebewilligung. Die Gewährung einer Ausnahme rechtfertigt sich insbesondere auch dann nicht, wenn zumutbare Alternativen zur Verfügung stünden.8 Die Erteilung einer Ausnahme soll vielmehr ausgesprochene Unbilligkeiten und Unzweckmässigkeiten vermeiden, die die strikte Anwendung der Vorschrift für die Bauwilligen zur Folge hätte. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Ausnahmegrund keine absolute Grösse ist.