b) Gemäss Art. 11 Abs. 1 BO ist der Raum zwischen strassenseitiger Fassadenflucht und der Grenze der Verkehrsanlage als Garten zu gestalten. Sofern die Einheitlichkeit des Vorlandes, der lokale Charakter des Strassenbildes oder andere schutzwürdige Interessen nicht beeinträchtigt werden, darf in Ausnahmefällen, z.B. vor Ladenlokalen, ein Teil des Vorlandes als Verkehrsanlage und Parkierfläche benützt und gestaltet werden (Art. 11 Abs. 3 BO). Art. 12 BO präzisiert, dass wo ein Autoabstellplatz erstellt werden darf, eine Zufahrt von maximal 3 m Breite durch das Vorland zulässig ist.