a) Das Bauvorhaben sieht eine Zufahrt mit einer Breite von 5.71 m vor. Diese Zufahrt erschliesst den vorgesehenen Carport, der Platz für zwei Autoabstellplätze bieten soll. Die Vorinstanz erteilte eine Ausnahmebewilligung für eine Öffnung des Vorlands von mehr als 3 m Breite. Die Beschwerdeführenden 2 - 4 bringen vor, es liege keine Situation vor, die eine Ausnahme rechtfertigte für eine Zufahrt mit einer Breite von mehr als 3 m. Der weitere Verlust von Aussenraum sei einzig auf die Dimensionierung des Bauvorhabens zurückzuführen. Weder die Bauparzelle noch das Bauprojekt wiesen Besonderheiten auf, die eine Ausnahme i.S.v. Art. 26 BauG rechtfertigten.