Da diese Seite der Strasse zugewandt ist und der Strassenabstand dem allgemeinen Grenzabstand vorgeht,7 hat das Gebäude an der Südseite "nur" den Strassenabstand einzuhalten. Auf der West- und Ostseite des Gebäudes, ist der kleine Grenzabstand massgebend. Das Bauvorhaben hält daher die erforderlichen Grenz- und Strassenabstände ein. Die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Rügen erweisen sich als unbegründet. 6 BVR 1977 S. 221, bestätigt durch VGE 16125 vom 23. März 1981, E. 3; Musterbaureglement des Amtes für