Der Siedlungsstruktur und der Besonnung des Gebäudes ist bei der Festlegung der als besonnte Längsseite geltende Gebäudeseite durch die Baubewilligungsbehörde Rechnung zu tragen, aber eben nur, falls es sich um ein annähernd quadratisches Gebäude handelt. Das Bauvorhaben, dessen Längsseite mehr als 11 % länger ist als die Breitseite, gilt hingegen nicht als annähernd quadratisch. Dementsprechend wäre der grosse Grenzabstand auf der Südseite des Gebäudes zu messen. Da diese Seite der Strasse zugewandt ist und der Strassenabstand dem allgemeinen Grenzabstand vorgeht,7 hat das Gebäude an der Südseite "nur" den Strassenabstand einzuhalten.