Mit Blick auf die Rechtssicherheit ist die Regel zu begrüssen. Zudem lässt die 10 % - Regel eine Einzelfallberücksichtigung zu, da nicht nur bei exakt quadratischen Gebäuden die besonnte Längsseite von der Baubewilligungsbehörde zu bestimmen ist, sondern bei allen, bei denen der Längenunterschied weniger als 10 % beträgt. Der Siedlungsstruktur und der Besonnung des Gebäudes ist bei der Festlegung der als besonnte Längsseite geltende Gebäudeseite durch die Baubewilligungsbehörde Rechnung zu tragen, aber eben nur, falls es sich um ein annähernd quadratisches Gebäude handelt.