c) Die Praxis der Stadt Bern, wonach ein Gebäude als annähernd quadratisch gilt, wenn keine Seite mehr als 10 % länger ist als die andere, ist nicht zu beanstanden und entspricht der Praxis und der Rechtsprechung im Kanton Bern.6 Gemäss dieser Regel ist im vorliegenden Fall bei einer Gebäudebreite von 9.315 m und einer Gebäudelänge von 10.35 m die Längsseite des Gebäudes 11.1 % länger als die Breitseite. Das Gebäude gilt dementsprechend nicht als annähernd quadratisch. Das schematische Abstellen der Stadt Bern auf diese Berechnung ist nicht zu beanstanden. Mit Blick auf die Rechtssicherheit ist die Regel zu begrüssen.