Längsseite. Die Längsseite übertreffe die Breitseite nicht um mehr als 10 % und es handle sich somit um ein annähernd quadratisches Gebäude. Bei diesem Gebäude müsse die Westseite als besonnte Längsseite gelten. Demgegenüber sind die Beschwerdeführenden 2 - 4 der Auffassung, es sei zwar bei der Berechnung von der Breitseite auszugehen, allerdings sei nicht starr auf die 10 % - Regel abzustellen. Diese sei zwar grundsätzlich sinnvoll. Es sei aber trotzdem eine Einzelfallbeurteilung erforderlich, wobei auch die Siedlungsstruktur und die Besonnung einzubeziehen seien. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte, müsse die Westseite als Längsseite gelten.