a) Das Bauvorhaben weist eine Gebäudelänge von 10.35 sowie eine Gebäudebreite von 9.315 m auf. Gemäss Art. 33 Abs. 1 BO bezeichnet der grosse Grenzabstand die kürzeste, rechtwinklig und horizontal zur Fassade gemessene Entfernung der Längsseiten der Gebäude oder Gebäudegruppe von der Grundstücksgrenze. Bei annähernd quadratischen oder unregelmässigen Gebäudegrundrissen werden die Längsseiten unter Berücksichtigung von Siedlungsstruktur und Besonnung von der Baubewilligungsbehörde bestimmt (Art. 33 Abs. 4 BO). Als annähernd quadratisch gelten gemäss der Praxis der Stadt Bern Bauten, wenn keine Seite mehr als 10 % länger ist als die andere.5