c) Gemäss den Angaben in den Baugesuchsplänen misst die gegen Süden gerichtete Fassade 10.35 m. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Angabe nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen sollte. Es sind keine Anhaltspunkte vorhanden, die darauf hindeuteten, dass die eingereichten Pläne nicht korrekt vermasst sind. Der Erker ist damit nicht mehr als ein Drittel so breit wie die Fassade. Diese Rüge erweist sich, soweit die Beschwerdeführenden 2 - 4 überhaupt daran festhalten, als unbegründet. 3. Gebäudegrundriss