a) Das Bauvorhaben sieht auf der Südseite des Gebäudes im ersten Stock einen Erker vor, der Richtung Strasse ins Vorland ragt. Gemäss Art. 40 Abs. 1 Bst. a BO4 darf an den gegen eine öffentliche Verkehrsanlage gerichteten Gebäudefassaden ein Erker zwar das Vorland überragen, die Breite des Erkers darf allerdings höchstens einen Drittel der betreffenden Fassadenbreite betragen (vgl. Art. 40 Abs. 5 BO).