4. Die Rechtsverwahrung der Beschwerdeführenden vom 1. Dezember 2017 wird vorgemerkt. 5. Im Übrigen wird der Bauentscheid der Stadt Thun vom 9. April 2018 bestätigt. 6. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'800.– werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 7. Die Beschwerdeführenden haben den Beschwerdegegnern Parteikosten im Betrag von Fr. 4'458.80 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen.