Dies ist vorliegend der Fall. Die von der Stadt Thun eingeholte Nachmessung des Kreisgeometers ergab hinsichtlich der Höhe des Terrains und der Stützmauer sowie bei den Grenzabständen wesentliche Abweichungen gegenüber den Baugesuchsplänen. Die Einholung eines amtlichen Gutachtens erübrigte sich. Gestützt auf die Geometermessung von L.________ AG waren die Beschwerdegegner in der Lage, die Projektpläne ihres Vorhabens korrekt anzupassen und das Vorhaben damit bewilligungsfähig zu machen. Sie haben daher der Stadt Thun die Geometerkosten von Fr. 1'819.50 zu ersetzen.