c) Die Gemeinde beantragt, die Kosten für die Nachmessungen des Kreisgeometers im Betrag von Fr. 1'819.50 seien der unterliegenden Partei, eventualiter den Gesuchstellern aufzuerlegen. Weil die Geometermessung nicht durch das Rechtsamt der BVE eingeholt wurde, handelt es sich nicht um amtliche Verfahrenskosten, sondern um Parteiauslagen. In der Regel hat die Gemeinde keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsprechung anerkennt ausnahmsweise einen Entschädigungsanspruch für Privatexpertisen, wenn ein Privatgutachten wesentliche neue Erkenntnisse gebracht hat und wenn sich wegen ihm ein neutrales Gutachten erübrigt hat.48 Dies ist vorliegend der Fall.