Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG47). Im vorliegenden Verfahren ist die Bedeutung der Sache als klar unterdurchschnittlich und die Schwierigkeit des Prozesses als durchschnittlich einzustufen. Der Parteikostenersatz wird daher festgesetzt auf Fr. 4'000.‒ zuzüglich Auslagen von Fr. 140.‒ und 7,7 % MWSt, ausmachend Fr. 4'458.80.