Die Beschwerdegegner haben die Projektpläne gestützt auf die von der Stadt Thun eingeholten Geometermessungen angepasst und damit ihr Vorhaben bewilligungsfähig gemacht. Die Beschwerdeführenden beanstanden die Projektänderung und halten vollumfänglich an ihrer Beschwerde und dem Antrag auf Bauabschlag fest. Sie gelten daher als unterliegend und haben die Verfahrenskosten zu tragen. Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'800.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV45). 44 BVR 2012 S. 28 E. 2.3.5; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 21