c) Die Rechtsverwahrung gemäss Art. 32 BewD dient lediglich zur Orientierung über Privatrechte und allfällige zivilrechtliche Ansprüche. Die Rechtsverwahrung der Beschwerdeführenden wurde den Beschwerdegegnern im Baubewilligungsverfahren zur Kenntnis gebracht und ist in den Erwägungen des Bauentscheids genannt. Im Dispositiv fehlt aber der Hinweis auf die Rechtsverwahrung (vgl. Art. 36 Abs. 3 Bst. f BewD). Dies wird mit dem vorliegenden Entscheid nachgeholt. 9. Verfahrenskosten