Beschwerdeführenden beanstandeten in ihrer Stellungnahme vom 13. März 2018 zwar, dass ihnen die Beurteilung der FBA nicht zugestellt wurde, nahmen in der Folge aber Stellung zur FBA-Beurteilung, wie sie ihnen in der Verfügung zur Kenntnis gebracht worden war. Im Beschwerdeverfahren wurden die entsprechenden Protokollauszüge den Verfahrensbeteiligten zugestellt. Damit ist eine allfällig noch bestehende Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt.44 Dies rechtfertigt jedoch keine Berücksichtigung bei der Kostenverlegung.