Die Beurteilung des FBA hätte den Beschwerdeführenden daher integral zugestellt werden müssen. Die Vorinstanz gab den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 6. Februar 2018 immerhin Kenntnis des wesentlichen Inhalts der Fachmeinung des FBA und Gelegenheit zur Stellungnahme. Dass die Beschwerdeführenden daraufhin explizit ein Akteneinsichtsgesuch gestellt hätten, welches die Vorinstanz abgewiesen hätte, geht aus den Vorakten nicht hervor. Die 42 BGE 138 I 484 E. 2.1; VGE 2013/143 vom 20.01.2014 E. 2.2; BVR 2009 S. 328 E. 2.4 43 VGE 2015/105 vom 7. Oktober 2015 E. 3.2 RA Nr. 110/2018/66 22