Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf alle Akten, die geeignet sind, Grundlage der Verfügung bzw. des Entscheids zu bilden. Verwaltungsintern erstellte Berichte, Gutachten und Echtheitsprüfungen zu streitigen Sachverhaltsfragen sind nicht als verwaltungsinterne Akten zu qualifizieren. Für die Unterscheidung kommt es nicht auf die Einstufung der Akte als "internes Papier" oder Protokoll an, sondern auf deren objektive Bedeutung für die verfügungswesentliche Sachverhaltsfeststellung.43 Die Beurteilung des FBA hätte den Beschwerdeführenden daher integral zugestellt werden müssen.