Bei dieser Rüge handelt es sich jedoch nicht um einen für die Baubewilligungsfähigkeit des Vorhabens entscheidenden Punkt. Die Baubewilligungsbehörde ist nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen auseinanderzusetzen. Die Begründungspflicht wurde im angefochtenen Entscheid nicht verletzt. b) Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Beurteilung des Fachausschusses FBA sei ihnen nicht zugestellt worden; die Vorinstanz habe kein entsprechendes Akteneinsichtsrecht gewährt. Eine sinngemässe Wiedergabe des Inhalts dieser Beurteilung in einer Verfügung genüge nicht.