gesetzlichen Bestimmungen. Bezüglich Anrechnung des Geländers an die Gesamthöhe legte die Vorinstanz dar, weshalb der vorliegende Sachverhalt nicht mit der in BVR 1982 S. 168 E. 3 publizierten Rechtsprechung vergleichbar ist. Die Vorinstanz legte im angefochtenen Entscheid dar, dass die Böschungsbegrenzungslinie gemäss ihrer langjährigen Praxis massgebend ist. Unter diesen Umständen brauchte sie sich nicht auch noch zum gewachsenen Geländeverlauf zu äussern. Es fehlen einzig Erwägungen zur gerügten fehlenden Zugänglichkeit der Hecke. Bei dieser Rüge handelt es sich jedoch nicht um einen für die Baubewilligungsfähigkeit des Vorhabens entscheidenden Punkt.