b) Zusammenfassend erweist sich das Vorhaben in jedem Punkt als bewilligungsfähig. Ein Ausnahmegesuch war und ist nicht erforderlich. 8. Rechtliches Gehör und Rechtsverwahrung a) Die Beschwerdeführenden rügen mehrere Verletzungen des rechtlichen Gehörs. Die Gemeinde habe die Begründungspflicht verletzt, insbesondere indem sie die gesetzlichen Bestimmungen nicht genannt habe, nicht auf die Rechtsprechung eingegangen sei und sich zu verschiedenen Rügen nicht geäussert habe (massgebendes Terrain, Praxis zu Böschungsneigung, Zugänglichkeit der Hecke).