37 Vorakten pag. 25 (Rückseite) RA Nr. 110/2018/66 20 dass die Beschwerdegegner nach dem Stand der Technik gebaut haben. Es bestehen keine konkreten Hinweise, dass dies nicht der Fall wäre. Die Höhe des Geländers entspricht den heutigen Normen.38 Zudem haften die Beschwerdegegner als Werkeigentümer für die Sicherheit ihrer Bauten und Anlagen (vgl. Art. 58 OR39). Ob Gegenstände bis auf das Nachbargrundstück herabfliegen, hängt letztlich von der Art der Nutzung ab.