7. Sicherheitsaspekte a) Die Beschwerdeführenden befürchten, dass das Fundament der Stützmauer nicht genügend tief verankert sei und dem Hangdruck nicht standhalten könne. Auch das Geländer auf der Stützmauer sei nicht robust genug, um vor Abstürzen zu schützen und die Sicherheit des unterliegenden Grundstücks vor herabfallenden Gegenständen zu gewährleisten. Die Bauherrschaft ist nach Art. 57 Abs. 1 BauV verpflichtet, bei der Erstellung von Bauten und Anlagen die anerkannten Regeln der Baukunde einzuhalten. Mehr wird mit wenigen Ausnahmen im Baurecht nicht verlangt. Vorliegend kann davon ausgegangen werden,