g) Die Stadt Thun ist damit einverstanden. Die Beschwerdegegner erklärten in ihrer Stellungnahme zum ersten Präzisionsvorschlag, dass sie eine Ligusterhecke anpflanzen würden. Den obgenannten Präzisierungsvorschlag akzeptierten sie. Die Beschwerdeführenden verlangen weitere Auflagen betreffend Art der Heckenpflanzen (Liguster Atrovirens), einen Pflanzabstand von 30 cm, eine zweite Hecke vor dem 34 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 38-39 N. 15a 35 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1)