die je nach ihrer Gestaltung oder Einrichtung oder je nach der Art der Nutzung oder Betriebsführung gesetzeskonform oder gesetzwidrig sein können.34 e) Anders als die Beschwerdegegner meinen, ist nicht nur die südwestliche Ecke der Stützmauer baubewilligungspflichtig. Zusammen mit dem Geländer misst die Mauer auf der gesamten Länge mehr als 1.20 m und stellt daher bereits aus diesem Grund kein baubewilligungsfreies Vorhaben im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. i BewD35 dar. Im Übrigen müssen auch baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen die anwendbaren Vorschriften einhalten und namentlich den Ästhetikanforderungen genügen (Art. 1b Abs. 2 und 3 BauG).36